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M.-SELIM SÜRMELI Bielfeldtweg 26, D-21682 STADE -Systemanalytiker - Tel. 0049-4141-67012 (1-4) HOCHKOMMISSAR FR MENSCHENRECHTE
EZMR Europäisches Zentrum für Menschenrechte
KFDWDB Kommission fr die Wirksamkeit der Behörden
Z E B Zentralrat Europäischer Bürger
D-STADE, 16.07.2007 Menschenrechte@zeb-org.de human.rights@zeb-org.de
Amtsgericht FRANKFURT am Main Gerichtsstrasse 2 D-60313 FRANKFURT
Antrag auf Eröffnung des
INSOLVENZVERFAHRENs
gegen
die BRD GmbH AG-FFM 72 HRB 51411 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Rehabilitation von festgestellten Menschenrechtsverletzungen
Sehr geehrte Damen und Herren Richter des Insolvenzgerichts,
ich beantrage ein Insolvenzverfahren aus dem Urteil des EGMR 75529/01 zu vollstrecken, da das Mahngericht sich weigert die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Die Mitarbeiter des Mahngerichts sind nicht in der Lage die Vollstreckung durchzuführen, weil nach 41 ZPO die Mitarbeiter des Gerichts, -in diesem Fall die Rechtspflegerin-, kraft Amts nicht in der Lage ist mitzuwirken, weil sie selbst abhängige Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichtenden oder Regresspflichtigen steht.
Das ist die einfache Erklärung, die auch im Fall dieses Insolvenzverfahren bevorsteht.
Auch wenn das Insolvenzgericht zuständig wäre, sind alle Richter nach 41 ZPO kraft Amts selbst nach dem Gesetz ausgeschlossen. Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren dürfen nicht erhoben werden, weil das Verfahren als Ziel der Rehabilitation der Menschenrechtsverletzung als Bringschuld erzwingen muss. Ferner ist 12 InsO nichtig, weil es gegen das Gleichheitsverbot nach Art. 3, 34 GG verstösst, denn Art. 19 GG besagt über die Grundrechte, da sie auch für inländische juristische Personen gilt, und wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. In diesem Fall ist der Rechtsweg aber grundsätzlich nicht möglich, weil ein Staatsaufbaumangel vorliegt, den 41 ZPO aufzeigt. Infolge kommt es zum Stillstand der Rechtspflege, weil kein Richter in der Bundesrepublik Deutschland den Fall bearbeiten darf.
Das SYSTEM der Bundesrepublik Deutschland besteht ausschliesslich aus Staatsaufbaumängeln, weil nicht das VOLK, sondern das GELD regiert. Aus diesem Grund sind den Behörden in einer echten Demokratie bestimmte Aufgaben entzogen, weil sich sonst ein Staatsaufbaumangel ergibt, die sich in Folge von Schäden und Folgeschäden bemerkbar machen, wie in jedem Fall. Die Rechtskontrolle und Entschädigung darf also nicht vom „ Staat “, sondern nur durch das VOLK in Form von Nichtregierungsorganisationen [ NGOs ] erfolgen, weil keine unabhängige Entscheidung möglich ist. Referendum, Veto und verfassungsrechtliche Prüfung von Gesetzten Wahlprüfung und Wahlkontrolle Staats-Haftung von politischen Fehlern durch die Politik ( er ) Regress gegen Politiker und Parteien bei Wahlbetrug Sittlichkeitsprüfung von Politikern und Ministern
Diätenfestlegung von Parlamentariern Richterberufung, Richter- und Gerichtskontrolle Standesaufsicht der Rechtspflege ( Rechtsanwalt und Rechtspfleger ) Prüfung von Dienst- und Disziplinarverfahren von Beamten Prüfung von Befangenheitsanträgen gegen Richter Prüfung von Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung Strafverfolgung im Amt ( 258a, 331-358 StGB ) Prüfung zur Verfolgung von Straftaten im Amt als Hochverrat Strafverfolgung von Hochverrat Einführung und Pflege von öffentlichen Datenbanken über Personen im Amt Wiederaufnahmeverfahren und Prüfung von Urteilen Gewährung von Prozesskostenhilfe Entschädigungsrecht Zentrale OEG - Stelle für Straftaten im Amt Prüfung bei Diffamierung Unterlassungs- und Vollstreckungsverfahren im Zivilrecht Prüfung von Gesetzen ( Menschenrechtskontrolle bei Wählervorbehalt AuslR ) Prüfung überlange Verfahrensdauer Prüfung in Betreuungssachen Prüfung bei Kindesentziehung Prüfung bei Psychiatrisierung Prüfung und Umsetzung von EU - Richtlinien Genehmigung und Kontrolle der Gemeinnützigkeit Statistik über die geleistete Tätigkeit von Behörden und Straftaten im Amt
Es ist illusorisch, bei negativer Funktion der Gewalteneinheitstyrannis grundgesetzgemässe rechtsprechende Staatsgewalt oder Rechtserkenntnisfähigkeit zu erwarten, es kommt immer nur die „ Law and Order - Vorstellung als Pygmalioneffekt “ heraus. Und dies ist die in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit ungehemmtmechanistische Tendenz zur totalen Exekutive ( VerfGH Prsident NW Dr. van Husen ), AR 78, 49ff.).
Damit wird das ganze Grundgesetz ausser Kraft gesetzt, wenn Billigkeit in der Justiz praktiziert wird. Nur die Bindung an die Grundrechte verbürgt die Rechtssicherheit, es gibt also kein richterliches Billigkeitsrecht. Rechtsbeugung steht unter Strafe. Es ist nicht Sache eines Richters ein Gesetz ausser Kraft zu setzen“ ( Kommentierung Albers RZ. 3 zu 1 GVG Grundsatz und Grenzen ). Und so entsteht Inzuchtdepression im STAAT ! Das gilt auch für den Fall, da der europäische Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ) die überlange Verfahrensdauer rügt, wie im Fall SÜRMELI / GERMANY. Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, da ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmissbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, dass
die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.
Das angebliche Versprechen der deutschen Bundesregierung durch das Bundesjustizministerium ( IV M-9470/2 – 4E(2126) – 4C 90/2002) hat mit Schriftsatz vom 14.06.2005 in Randziffer 118-120 (RZ ) in diesem Verfahren gegenüber dem EGMR erklärt, da ein geplanter Rechtsbehelf gegen überlanger Verfahrensdauer ermöglicht werden soll, wenn gleichzeitig in RZ 87 erklärt worden ist, da der Bundesgerichtshof (BGH) VI ZB 74/02 die Voraussetzungen ausdrücklich offen gelassen hat, unter welchen Voraussetzungen eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht kommt. Die Bundesrepublik Deutschland hat zugegeben, da Staatsaufbaumängel vorliegen. Es ist daher richtig und angemessen, da der Schaden nach 249 BGB dem nationalem Recht entschädigt wird,
„... wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.
Dies steht nach dem internationalen Recht im Einklang Schadensersatz und Entschädigung zu fordern. Es ist nicht nur die Untätigkeit und die Verweigerung eines wirksamen Rechtsmittels, sondern insbesondere die Methodik der Rechtswidrigkeit, die den Schaden begründen ( LLAMS-Model ). Wie Deutschland selbst erklärt, verlange ich im vorliegenden Fall den Zuspruch für die gesamte Entschädigung,
„... wie er stünde, wenn er das der Beschwerde zugrunde liegende innerstaatliche Verfahren (bereits) gewonnen hätte “.
Neben den Verfahrenshindernissen sind massive Straftaten gegen mein Leben und Gesundheit verübt worden. Der letzte Angriff fand am 05.07.2007 im Bundestag statt. Grund für diesen Insolvenzantrag ist, da die Rechtspflege steht und der Schaden nicht auf eine andere Art und Weise nicht vollstreckt werden kann, weil negatives Interesse nach 307 BGB besteht. Der Europäische Gerichtshof kann keine Vermutungen über den Ausgang des Verfahrens anstellen, wenn wegen der Dauer der Anforderungen von Art. 6 I , 13 EMRK entsprochen worden ist.
EGMR -Urteile 27937/95 Bayrak /Germany, 45238/99 Pellon/Spain, 61603/00 Stork/Germany 66491/01 Grsser/Germany
Ob eine Entscheidung der nationalen Gerichte richtig oder falsch war, ist nicht Gegenstand dieses Insolvenzverfahrens, weil der EGMR nicht den Beweisantrag kennt.
Art.47 EMRK Gutachten (1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.
(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmass der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee aufgrund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte. Deswegen konnte zuvor keine Entschädigung zugesprochen werden, denn das ist nicht notwendig. Die Bundesrepublik Deutschland hatte gefordert, da in diesem Fall nur die Feststellung der Konventionsverletzung der Menschenrechtsverletzung genügen müsse. Der Europäische Gerichtshof hat nach Art. 41 EMRK nur unter Berücksichtigung der Art der Konventionsverletzung eine Summe von 10.000 € zugesprochen. Dies betrifft also nur die Feststellung der Konventionsverletzung, nicht aber den Schadensersatz und die Entschädigung des Grund- und Folgeschadens. Deswegen ist die Versagung des Schadensersatzes und der Entschädigung im Grunde im Mahnverfahren nach unzulässig. Dies ergibt sich auch aus der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland. Auch wenn der Anspruch überzogen wäre, besteht doch dann ein Anspruch im Grunde nach von Amts wegen.
Gegen das Land Niedersachsen ist Mahnbescheid unter ZEMA - Uelzen Aktenzeichen 06-0760109-0-4 beantragt worden. Ein Oberstaatsanwalt hat dem Anspruch insgesamt widersprochen. Allein aus diesem Grund ist der Mahnbescheid vollstreckbar in Kraft getreten, aus dem der Insolvenzantrag begründen ist. Deswegen ist der Widerspruch dem Anspruch im Grunde nach unzulässig und rechtsmissbräuchlich. Der Widerspruch muss wegen dem Rechtsmissbrauch so behandelt werden, als ob dieser nicht eingelegt worden ist. Von Anfang an ist klar, da eine Menschenrechtsverletzung von 2001 bis 2007, die bisher weiterhin andauert, Schadensersatzansprüche auslässt und im Grunde nach nicht in Abrede gestellt werden kann. Denn das Urteil bezieht sich auf das Jahr 2001 = EGMR 75520/01 und nicht 2006. Damit ist klar, da eben Ansprüche weiterhin bestehen und im Grunde nach nicht in Abrede gestellt werden können. Der Widerspruch war unzulässig, weil rechtswidrig. Zudem ist ein Oberstaatsanwalt nicht legitimiert, die Aufgabe eines Ministerpräsidenten zu erfüllen, gem 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin. „ Das Gericht stellt fest, da Deutschland auch als Reich fortbesteht, da die Besatzungsmächte entsprechend ihrer Proklamationen 1 und 2 (vgl. Schriftenr. Bln. Zeitgesch. Bd. 1, 30.08.1945, 20.09.1945 ) gemeinsam die obersten Regierungs- und Gesetzgebungsgewalt ausüben. Sie haben diese zum Teil auf deutsche Behörden übertragen ( FBZ Nr. 3371 ). Bei Staatsaufbaumängeln gilt insoweit die Beweislastumkehr, denn die Bundesrepublik Deutschland ist kein Recht(s)staat. Der Bürger hat zwar einen garantierten Anspruch auf Rechtssicherheit und Rechtsfrieden im Staat, und die Bundesrepublik Deutschland bekennt sich angeblich zu unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt und bindet mit diesen Grundrechten nach Art. 1 i. V. m. 25 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar - geltendes Recht an Völkerrecht.
Und die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten (Art. 1, 3, 20, 25, 100 II GG). Aber wenn dies so ist, dann dürfe es keine Beschwerde über Menschenrechtsverletzung geben. Doch Menschenrechtler kennen die Schattenseite dieses Rechtssystems. Wenn es keine Menschenrechtsverletzungen geben würde, gäbe es nicht das Protokoll Nr. 14 vom Lenkungsausschuss des Europarats, wo der Europäische Gerichtshof fr Menschenrechte in der Flut von Menschenrechtsverletzungsbeschwerden ersäuft. Art. 13 EMKR in Verbindung mit Art. 25 GG garantiert dem Bürger eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Behörde. „….Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben…..“.
Deswegen ist das Bundesverfassungsgericht keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es erklärt, „...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung…..“.
Beweis: Merkblatt zur Bundesverfassungsbeschwerde http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html
Somit können die unteren Gerichte ohne Verfassungskontrolle machen was sie wollen. Es gibt also nach Art. 6 EMRK das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren nicht ! Das ist der Vorsatz der Bundesrepublik Deutschland, der nicht mit dem garantierten Rechtschutz im Einzelfall, sondern insgesamt durch Rechtlosstellung des Opfers verfolgt wird, denn der Staat besitzt ein pygmalisierten Irrtumsprivileg. Die Unabhängigkeit, - so der allgemein fatale Gedanke in der Justiz-, stelle, einen elementaren Grundsatz der Verfassungsordnung dar, der aber niemals als selbstverständlich betrachtet werden könne, wenn sich die Rechtspraxis ändert. Die Anerkennung einer Haftung des Staates für Rechtsprechungsakte könnte diese Unabhängigkeit in Frage stellen. Und gelegentliche Fehlentscheidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden können in der Regel daher derzeit nicht korrigiert werden, sie könnten und müssten von den Opfern so hingenommen werden, wie auch das Bundesverfassungsgericht argumentiert. Diese Rechtspraxis ist grundrechtswidrig, wie der Europäische Gerichtshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 feststellt und erklärt hat ! Damit ist die Wirkungslosigkeit und Nichtigkeit der Rechtswegegarantie als Stillstand der Rechtspflege belegt. Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz, der nicht eingehalten wird. Die Feststellungsklage ist begründet und bewiesen. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Feststellungsklage, damit dem Bürger bewusst wird, da der garantierte effektive Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht ( auf politische Weisung ) nicht gegeben ist, aus dem sich eine Menschenrechtsverletzung ergibt. Der einstweilige Rechtsschutz für das Insolvenzverfahren in dieser Form ist zwingend geboten, um die Menschenrechtsverletzung zu stoppen und zu rehabilitieren. Am 05.07.2007 hatte ich ein persönliches Gespräch im Bundestag mit dem Sprecher für Menschenrechte. Als ich dann am 05.07.2007 im Bundestag die massiven Menschenrechtsprobleme besprechen wollte, bin ich als Menschenrechtler verhaftet worden, weil der Bürger nur die Pflichten zu erfüllen und der „ Staat “ nur die Rechte zulässt. Dabei ist in diesem Staat dem Bürger unklar, da das Grundgesetz in der Praxis nicht funktioniert, Bundesregierung und Bundesrepublik Deutschland nicht ein und die selbe Person ist, denn die tatsächliche Bundesregierung sitzt in Washington D.C.. Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt des vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in Betracht. Hiernach ist der Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch diesem zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, gleichviel, ob der zur Last gelegte Versto dem nationalen Gesetzgeber, seiner Verwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden Gerichten zuzuschreiben ist, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Versto hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Versto und den dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht ( vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/ 01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m. umfangr. w. N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/ 03 - zur Veröffentlichung vorgesehen ). In diesem Fall ist die Sperrwirkung der Verfristung im nationalen Verfahren seit Beschwerdeeingang 2001 eingetreten und kann auch als Wiederaufnahme oder Ignoranz nicht erfolgreich ohne permanente Menschenrechtsverletzungen des fairen Verfahrens wegen der Verfahrensüberlänge in der Bundesrepublik Deutschland weiter geführt werden. Für die Feststellung der Verfahrensdauer gilt regelmässig das Ende der abschliessenden Entscheidung der letzten Instanz ( ECHR- Urteil vom 28.06.1978, KNIG, Serie A27, Z.98; ECHR- Urteil vom 15.06.1982, ECKLE, Serie A51, Z.77 ). Auch ein im Anschluss an den Instanzenzug durchgeführtes verfassungsgerichtliches Verfahren wird bei der Bestimmung der Dauer eines Verfahrens mit herangezogen ( ECHR -Urteil vom 27.07.2000, KLEIN, Nr. 33397/96 = NJW 2001 S. 213 Z. 39 ). Deswegen war eine Sperrwirkung nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz „ne bis in idem“ in der Hauptsache eingetreten. Eine Menschenrechtsverletzung lst grundsätzlich als einer der schlimmsten Straftaten im Amt immer und grundsätzlich einen Anspruch aus und konnte nach den Regeln des Art. 41 EMRK vor dem EGMR verhandelt werden, weil der Rechtsverstoss im laufenden Verfahren mit festgestellter Sperrwirkung der einmaligen Verfristung nach Grundsatz und Rechtslehre „ ne bis in idem “ 2001 eintrat. Prozessfehler sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, so lange sie behebbar sind. Die Pflicht, Verfahrensmängel zu heilen, gehrt zur Fürsorgepflicht innerhalb der Justiz. Es ist ein Verbrauch des Rechtsweges eingetreten, wenn eine Heilung des Verfahrens nicht möglich ist. Denn der Prozessfehler „ überlange Verfahrensdauer “ kann nicht in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden, weil die Heilung einen neuen Prozess auslöst, womit die Verfahrensdauer sich im Gegenteil nicht verkürzt und somit zur permanenten Menschenrechtsverletzung führt. Dies liegt daran, da die Chronologie ein positiver Faktor ist, der auch nicht von Amts wegen zurück gesetzt werden kann. Der Feststellung der überlangen Verfahrensdauer liegt somit die Einmaligkeit vor, weil der Hauptsache dann die wesentliche Voraussetzung fehlt. Der Verbrauch des Rechtswegs tritt dann ein, wenn eine Sperrwirkung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit „ne bis in idem“ eintritt oder festgestellt wird. Diese Sperrwirkung schafft materielle Rechtskraft mit Doppelwirkung des Verfahrenshindernisses und gewährleistet auch ein subjektives verfassungsgemässes Recht. Dieses Recht ist so stark, da ein Urteil oder Beschluss zukünftig unwirksam ist. Das Verfahren ist also innerstaatlich in der Bundesrepublik Deutschland beendet, weil die Hauptsache ohne ihre Voraussetzung nicht betreiben werden kann. Ziel und somit Ende einer Menschenrechtsverletzung ist die Rehabilitation des abschliessenden Schadens als Recht und nicht die Fortführung des Rechtsstreites aus Unrecht, denn dies würde eben die Besonderheit des Fehlers multiplizieren und somit komplizieren. Es käme in Folge dann zu keinem Recht, sondern zu weiterem perpetuierenden Unrecht ! Die Erhebung von Gerichtskosten sind in diesem Fall wegen dem Grund des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig, weil die Rehabilitation von Menschenrechtsverletzungen, wozu der Schadensausgleich dient, eine BRINGSCHULD ist. Nach dem ich am 05.07.2007 im Bundestag wegen vorgetäuschten Geldstrafen verhaftet wurde, weil die Bundesrepublik selbst die Zahlungsverpflichtungen nicht einhält und daraus Rechte fordert, obwohl mehrer Aufrechungsansprüche nach 395 BGB bestehen und weitere Verbrechen gegen mich inszeniert verübt werden, habe ich mich öffentlich beschwert. In Folge erging an den türkischen Militäratache der TC-Botschaft BERLIN eine Erklärung ein, indem die Gürnde für die Menschenrechtsverletzungen dargelegt wurden und auszugsweise in diesem Zusammenhang wiedergegeben wird, warum die Bundesrepublik Deutschland die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht einzuhalten braucht. „……. Das ist der Grund, warum in der BRD die türkischen Staatsbürger GRGL, SEDEF, SRMELI kein Recht bekommen können und die BRD nicht verpflichtet ist die Urteile der Europäischen Gerichtshöfe wegen Menschenrechtsverletzungen aus den unterzeichneten Verträgen einzuhalten, weil Kriegsrecht vor Menschenrecht steht. Das Grundgesetz in der Bundesrepublik gilt für das gesamte deutsche Volk, aber das Grundgesetz ist keine Verfassung ! Ein Grundgesetz ist ein besatzungsrechtliches Instrument zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung für das besetzte Gebiet für einen, - in der Regel, - absehbaren Zeitraum. Das Grundgesetz soll auf dem Bundesgebiet anwendbar sein, das aber mit Streichung des Art. 23 GG a.F. vor dem Beitritt der neuen Bundesländer am 23.09.1990 obselet geworden ist und daher am 03.10.1990 für alle Bundesländer den abschliessenden Wirkbereich verloren hat, wer die deutsche Geschichte kennt. Die alliierten Siegermächte haben dem deutschen Volk ( ohne in freier Entscheidung ) entgegen der Haager Landkriegsordnung nach dem Krieg das Grundgesetz als Kriegs- und Besatzungsrecht vorzitiert, bevor sie die Bundesrepublik Deutschland ausriefen. Deswegen kann 1990 das Grundgesetz in Folge keine Verfassung sein, weil eine Verfassung in freier Entscheidung des Volkes durch eine Abstimmung und nur durch das Volk erfolgt. Das Grundgesetz ist also ein Ordnungsgesetz einer Kriegs- und Besatzungsmacht ! Die Bewertung ist nicht auszuschliessen, da zu den alten Bundesländern neue Bundesländer dazugekommen sind. Damit ist aber noch keine Verfassung zustande gekommen. Denn das Kriegs- und Besatzungsrecht besteht weiterhin fort. Das ergibt sich völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Internationalen Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18.10.1907. Sie gilt noch heute für jede Besatzungsmacht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde. Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen Staatsrecht bestätigt, indem das Bundesverfassungsgericht am 31.07.1973 nach deutschem Verfassungsrecht festlegte, da das Deutsche Reich fortbesteht und da das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute nicht aufgehoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue Entscheidung dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostverträgen erging, bestätigt, welche ebenfalls bis heute fortbesteht. Die BRD ist daher nach dem allgemeinen öffentlichen Recht, also nach dem Völkerrecht und dem deutschen Staatsrecht nicht identisch mit dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht. Sie ist daher auch nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, das staats- und völkerrechtlich weiter besteht und international auch nicht etwa durch die BRD vertreten wird, da dafür kein entsprechendes Mandat besteht. Eine den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes entgegenstehende Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben. (2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1): „Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre ! - geht davon aus, da das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist, das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt " verankert " (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für " Deutschland als Ganzes " tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367])." Hieraus ergibt sich, da die BRD von 1949 kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein kann. An dieser Ordnung änderte sich auch 1990 mit dem Überleitungsvertrag nichts, weil es auch zu diesem Zeitpunkt keine Volksabstimmung über die Einsetzung einer gesamtdeutschen Verfassung gab oder geben sollte. Die Bundesrepublik Deutschland ist gegen das Völkerrecht und gegen die Resolutionen der Vereinten Nationen errichtet worden. Gemäss dem militärischen Übergabeabkommen vom 08.05.1945 wurden dem Alliierten Expeditionskorps und der Roten Armee die deutschen Streitkräfte sowie Flugzeuge, Schiffe und U-Boote bedingungslos ( unconditional surrender ) übergeben. In Punkt 4 dieses Übergabeabkommens wurde vereinbart, da weitere Schritte, die Deutschland auferlegt werden, nur durch Zustimmung der Vereinten Nationen ( Unterzeichnerstaaten der Declaration by United Nation vom 01.01.1942 - min. 40 Staatschefs ) erfolgen dürfen. Dieser Vertragspunkt wurde von den Alliierten nicht eingehalten. Denn es wurde keine Zustimmung der Vereinten Nationen für die Gefangennahme der geschäftsführenden Reichsregierung erteilt, und es wurde auch für die weiteren Massnahmen der Alliierten und der Roten Armee keine Zustimmung erteilt. Im Jahre 1948 wurde den 3 Grossmächten von der Generalversammlung der Organisation Vereinte Nationen durch Resolution 190 (III) wiederholt mitgeteilt, da diese nun Frieden mit dem Deutschen Reich schliessen mögen. Somit ist die Forderung der Vereinten Nationen gemäss Punkt 4 des militärischen Übergabeabkommens eindeutig und unwiderruflich nicht erfüllt. Es wurden weder gefordert, noch erlaubt: Besatzungszonen, Wiedergutmachungszahlungen, Militärgerichte, Vertreibungen - sondern Frieden und Freiheit für das deutsche Volk. Zusammenfassendes Ergebnis ist, die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik waren weder Staaten noch völkerrechtlich zugelassene Verwaltungsgebiete. Diese Verwaltungen sind auf militärischen Befehl geschaffen worden und dies entgegen des Völkerrechts und gegen die Resolutionen der Vereinten Nationen. Dieser Sachzusammenhalt kann durch das Grundgesetz als Absicht belegt werden. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 133 (Rechtsnachfolge) Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. Die Bundesrepublik ist nicht als Staat geschaffen worden, sondern als Zentralverwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, tätig auf der Grundlage von Militärgesetzen und Direktiven der Drei Mächte und dies bis auf den heutigen Tag. Nur mit Beendigung des Überleitungsvertrages, das den Vertrag über das Kriegs- und Besatzungsrecht regelt und vom Staat als aufgehoben zu verkünden ist, kann erst dann in Deutschland eine Verfassung gewählt werden….“. Auf Grund der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts 2Bvf1/73, BVerfGE 36(1) zu BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363], BVerfGE 2, 266 [277]). (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]), da das Deutsche Reich fortbesteht und der Vorfall am 05.07.2007 im Bundestag stattfand, hat sich der Staatsgerichtshof des Deutschen Reichs eingeschaltet und alle Forderungen nach Studium des Falles bestätigt. Wenn also das Deutsche Reich noch fortbesteht, das Kriegs- und Besatzungsrecht die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet die Verantwortung als Ganzes zu tragen BVerfGE 1, 351 [362 f., 367] ( und die Bundesrepublik kann oder will es nicht ), dann ist der Staatsgerichtshof des Deutschen Reichs als Sachverständiger und Geschädigter des BRD-Regimes berechtigt die Menschenrechtsverletzungen in Folge durch Beschluss und Anerkennung zu stoppen und zu rehabilitieren. Im Bezug auf den hinreichend begründeten Insolvenzantrag bedeutet dieses, da der Widerspruch auch in dieser Hinsicht zum Mahnbescheid ZEMA - Uelzen 06-0760109-0-4 nichtig ist, weil der Widerspruch rechtswidrig erfolgte, um mir weiterhin zu schaden. Gemäss Beschluss des Staatsgerichtshof s Deutsches Reich vom 11.07.2007 ist die Forderung anerkannt, weil auch nach Wegfall der Bundesrepublik dieser Beschluss auch nach HLKO rechtskräftig beleibt. Ich kann aber meine Forderung nicht deswegen ins uferlose treiben lassen, weil die Bundesrepublik Deutschland einen Bürgerkrieg anzettelt, um mit aller Gewalt unter Vorsatz nicht nur gegen die ausländischen Bürger, sondern insbesondere gegen das deutsche VOLK Menschenrechtsverletzungen durch Justizvergeiselungen zu betreiben, um ihnen die Identität wegzunehmen und Volksgruppen aufeinander zu hetzen. Denn das Deutsche Reich lebt in dem deutschen VOLK weiter, und das VOLK soll schaden nehmen, wie Pariser Protokoll Nr. 354B vom 17.07.1990 gegen die HLKO beweist. Deswegen beantrage ich im Wege der Dringlichkeit die Menschenrechtsverletzung durch Rehabilitation des Schadens zu beenden. Es werden Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland GmbH in Höhe von 18.000.000,00 € zzgl. 7,57 % Zinsen laut Anlage seit dem 16.08.2006 gefordert zzgl. 8.000,00 / Tag punitive damage als Strafschadensersatz ab dem 25.07.2007. Das Insolvenzverfahren gegen die BRD GmbH kann nur durch die Zahlung der obigen Summe in einem Stück verhindert werden. Die Beschränkung der Haftung 25.000,00 € ist ebenfalls unzulässig, weil bei einem Schaden aus Staatsaufbaumängeln nicht darauf ankommt, ob das Verschulden der Legislativen, Judikativen oder Exukutiven anzulasten wäre ( vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/ 01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m. um-fangr. w. N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/ 03 - zur Veröffentlichung vorgesehen ). Das ganze Volks-Vermögen auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und Konten im In- und Ausland sind pfändbar. Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Ersatz des durch einen Versto gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft. BGH, Urteil vom 2. 12. 2004 - III ZR 358/ 03 ( Lexetius.com/2004,3152 ) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für alle Schäden in allen Bereichen. Die Frist für die Vollstreckung wird auf den 30.07.2007 wegen der Dringlichkeit der Rehabilitation der noch fortwirkenden Menschenrechtsverletzung gelegt. Nach Ablauf der Zeit darf ich aus der Insolvenzmasse vollstreckt, um so die Nachteile der Menschenrechtsverletzungen zu rehabilitieren. Die einzige Möglichkeit des Volkes zur Selbstheilung ist der Aufstand auf Grundlage des Art. 20 IV GG, der den Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht nur ausdrücklich erlaubt, sondern im Hinblick auf seine Intention, zur Bürgerpflicht erhebt. - Wer nicht um das Recht kämpft, hat es nicht verdient. Nach Art. 1 GG sind Menschenwürde und Grundrechtsbindung gleichwertig. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Nach Grundgesetz ist das legalisierte Widerstandsrecht (Isensee) verpflichtend, denn „ der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz “. Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe besteht aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Die Selbsthilfe des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist “. So ist es nicht verwunderlich, dass Menschenrechtsverletzungen als Tatbestand des Strafrechts nicht ausdrücklich genannt werden. Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen stehen nicht in Gesetzen, sondern sind garantierte Verpflichtungen und völkerrechtliche Verbindlichkeiten. Aus der „ GARANTIE “ des fehlenden effektiven Rechtsschutzes unter der Bundesrepublik Deutschland beantrage ich zum Gläubigerschutz die Insolvenz gegen die Bundesrepublik Deutschland. Bedenken Sie bitte, da bereits nach 41 ZPO kein Richter an dem Insolvenzverfahren kraft Amts teilnehmen, so dass es sich bei der Frist bis zum 30.07.2007 nur um eine obligatorische Befristung handelt. Auch das Leitmotiv des G8-Gipfel in der Kernaussage 2007 zeigt, „ Der Schutz des Lebens ( Menschenrechte ) hat Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen “. Damit ist 12 InsO auch durch diese international anerkannte Kernaussage der Verpflichtung als nichtig belegt. Der Antrag kann abgewendet werden durch Zahlung der Forderung in einem Stück auf das Konto Meliha SÜRMELI, Bank: SSK-Wunstorf, BLZ. 25152490 Konto: 864082
Verwendungszweck: Schadensersatz und punitive damage SÜRMELI / BRD
Mit freundlichem Gruss
SÜRMELI, M.-Selim , Hochkommissar für Menschenrechte Präsident / in des Zentralrats Europäischer Bürger, Kommissare für Menschenrechte der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden, Sektion GERMANY des Europäischen Zentrums für Menschenrechte
Register: Deutscher Bundestag WD 3 –3231 – 2/548.05 Amtsgericht Tostedt 81 VR 100573
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